Entscheidungen

Entscheidungen, die man auch ohne Jusstudium versteht.

Gerichtliche Entscheidungen und Akten bei LOGOS LEGAL

Entscheidungstexte

Was wurde entschieden — und was bedeutet das praktisch?

Entscheidungstext

Exekution gemäß § 354 EO

OGH 3Ob218/21m vom 22.12.2021

In diesem Verfahren ging es um einen gerichtlich angeordneten Widerruf: Eine unwahre, rufschädigende Behauptung musste gegenüber mehreren Rechtsanwälten schriftlich zurückgenommen werden. Die betroffene Person widerrief die Aussage, schrieb aber dazu, dass sie dies aufgrund eines Urteils des Handelsgerichts Wien tue.

Die Gegenseite meinte, dieser Hinweis mache den Widerruf wertlos, weil ein Widerruf so wirken müsse, als erfolge er freiwillig. Der Oberste Gerichtshof sah das anders. Entscheidend ist, dass die falsche Behauptung klar und ohne Einschränkung als unwahr zurückgenommen wird. Ein Widerruf muss nicht so tun, als wäre er freiwillig, wenn er tatsächlich auf einem Gerichtsurteil beruht.

Für Laien bedeutet die Entscheidung: Wer zu einem Widerruf verurteilt wurde, darf grundsätzlich erwähnen, dass der Widerruf auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht. Unzulässig wäre nur, den Widerruf durch Zusätze, Randbemerkungen oder Relativierungen wieder abzuschwächen. Weil der Widerruf hier ausreichend klar war, musste er nicht noch einmal abgegeben werden.

Fundstellen: MR 2022,27 (Korn) = EvBl 2022/57 S 473 (Brenn) – EvBl 2022,473 (Brenn) = ÖBl 2022/69 S 232 (Alavi‑Kia) – ÖBl 2022,232 (Alavi‑Kia) ‑ gerichtlich aufgetragener Widerruf = ZVR 2022/40 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) – ZVR 2022/75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = ecolex 2022/324 S 470 (Hornyik) – ecolex 2022,470 (Hornyik)

Entscheidungstext

Sexuelle Belästigung nach § 6 Abs 2 Z 1 GlBG

OGH 9ObA38/17d vom 20.04.2017

Eine frühere Mitarbeiterin verlangte Schadenersatz und berief sich auf sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Betroffene müssen ein sexuell belästigendes Verhalten nicht ausdrücklich zurückweisen, damit es rechtlich als Belästigung gelten kann. Eine „Ablehnungspflicht“ gibt es nicht.

Trotzdem reicht nicht jede unpassende oder sexuell gefärbte Bemerkung automatisch für einen Schadenersatzanspruch. Das Gesetz verlangt zusätzlich, dass dadurch eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen wird oder geschaffen werden soll.

Im konkreten Fall war nach den Feststellungen der Vorinstanzen ein lockerer, teils freizügiger Umgangston üblich, auf den die Klägerin teilweise selbst einging und den sie auch selbst erwiderte. Deshalb hielt der Oberste Gerichtshof es noch für vertretbar, dass die Vorinstanzen den Tatbestand der sexuellen Belästigung hier nicht als erfüllt ansahen. Die Revision wurde zurückgewiesen.

Fundstellen: ARD 6551/5/2017 = RdW 2017/275 S 406 (Info aktuell) – RdW 2017,406 (Info aktuell) = RdW 2017/375 S 514 – RdW 2017,514 = DRdA‑infas 2017/132 S 221 – DRdA‑infas 2017,221 = Jus‑Extra OGH-Z 6230 = ZfG 2017,140 = RZ 2017,220 EÜ145 – RZ 2017 EÜ145 = Arb 13.398 = Schrank, ZAS 2018/21 S 123 (Rechtsprechungsübersicht) – Schrank, ZAS 2018,123 (Rechtsprechungsübersicht) = ZAS 2019/6 S 33 (Krömer) – ZAS 2019,33 (Krömer)

Entscheidungstext

Streitanhängigkeit nach § 233 ZPO (hier: Verfahren wegen Kindesunterhalts)

OGH 3Ob156/16m vom 18.10.2016

Zwei minderjährige Kinder lebten mit ihrer Mutter in Indien. Der Vater lebte weiterhin in Österreich. Die Kinder verlangten in Österreich Kindesunterhalt. Der Vater wandte ein, dass in Indien bereits Verfahren anhängig seien und Österreich deshalb nicht entscheiden dürfe.

Der Oberste Gerichtshof erklärte: Die europäische Regelung zur Vermeidung paralleler Unterhaltsverfahren gilt nur zwischen Gerichten verschiedener EU-Mitgliedstaaten. Indien ist kein EU-Mitgliedstaat. Daher sperrt ein indisches Verfahren ein österreichisches Verfahren nicht automatisch.

Ein ausländisches Verfahren kann in Österreich nur dann ein Hindernis sein, wenn die spätere ausländische Entscheidung hier auch anerkannt und vollstreckt werden könnte. Bei indischen Unterhaltstiteln fehlte es dafür an der erforderlichen Gegenseitigkeit. Das österreichische Verfahren durfte daher weitergeführt werden.

Fundstellen: EvBl‑LS 2017/10 = Zak 2017/81 S 51 – Zak 2017,51 = EF‑Z 2017/44 S 104 (Nademleinsky, Rechtsprechungsübersicht) – EF‑Z 2017,104 (Nademleinsky, Rechtsprechungsübersicht)

Entscheidungstext

Ausschluss von Parallelverfahren nach Art 12 EuUntVO (hier: Verfahren wegen Ehegattenunterhalt)

OGH 8Ob80/16x vom 17.08.2016; Rechtssatznummer: RS0130888

Die Ehegatten waren österreichische Staatsbürger. Die Frau lebte seit 2013 in Indien, der Mann weiterhin in Wien. In Indien war bereits ein Scheidungsverfahren anhängig, in dem auch Unterhalt verlangt wurde. Zusätzlich klagte die Frau in Österreich auf Ehegattenunterhalt.

Der Mann wollte das österreichische Verfahren stoppen lassen, weil dieselbe Unterhaltsfrage bereits in Indien Thema sei. Der Oberste Gerichtshof hielt fest: Art 12 der Europäischen Unterhaltsverordnung verhindert Parallelverfahren nur zwischen Gerichten verschiedener EU-Mitgliedstaaten. Ein Verfahren in einem Drittstaat wie Indien fällt nicht darunter.

Damit war das österreichische Gericht nicht schon deshalb gehindert, weil es ein indisches Verfahren gab. Auch eine Notzuständigkeit musste nicht geprüft werden, weil der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte und schon dadurch ein österreichischer Gerichtsstand bestand. Der Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen.

Fundstellen: Zak 2016/601 S 319 – Zak 2016,319 = ZfRV‑LS 2016/49 = iFamZ 2016/200 S 331 – iFamZ 2016,331 = ecolex 2016/428 S 978 – ecolex 2016,978 = EF‑Z 2016/163 S 330 (Nademleinsky) – EF‑Z 2016,330 (Nademleinsky) = RZ 2017,46 EÜ26 – RZ 2017 EÜ26 = EF‑Z 2017/44 S 104 (Nademleinsky, Rechtsprechungsübersicht) – EF‑Z 2017,104 (Nademleinsky, Rechtsprechungsübersicht) = FamRZ 2017,1512/783 – FamRZ 2017/783 = EFSlg 151.375 = EFSlg 151.376

Entscheidungstext

Ordination durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 Abs 1 JN

OGH 7Nc4/13t vom 27.02.2013

Ein österreichischer Kläger wollte eine chinesische Gesellschaft wegen eines kompletten Lieferausfalls klagen. Es ging um Akontozahlungen und vergebliche Lagerkosten von insgesamt 23.330,05 EUR. Weil es keine Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung gab, stellte sich die Frage, ob der Kläger überhaupt in Österreich klagen kann.

Der Oberste Gerichtshof bestimmte das Handelsgericht Wien als zuständiges Gericht. Maßgeblich war, dass der Kläger in Österreich wohnt und die Rechtsverfolgung in China im konkreten Fall unzumutbar gewesen wäre: weit entfernt, zeitintensiv und im Verhältnis zum Streitwert sehr kostspielig.

Für Laien heißt das: Wenn es sonst keinen österreichischen Gerichtsstand gibt, kann der Oberste Gerichtshof ausnahmsweise ein österreichisches Gericht bestimmen. Das kommt in Betracht, wenn ein enger Bezug zu Österreich besteht und eine Klage im Ausland praktisch keinen zumutbaren Rechtsschutz bietet.

Fundstellen: Zak 2013/229 S 122 – Zak 2013,122 = RdW 2013/464 S 469 – RdW 2013,469 = MietSlg 65.573

Entscheidungstext

Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 16 Abs 2 GmbHG

OGH 6Ob211/11i vom 13.10.2011

Ein Gesellschafter wollte die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers erreichen. Der Vorwurf: Der Geschäftsführer habe eine Liegenschaft der Gesellschaft verkauft, obwohl dafür nach dem Gesellschaftsvertrag ein Mehrheitsbeschluss erforderlich gewesen wäre.

Der Oberste Gerichtshof betonte, dass nicht jeder Verstoß automatisch zur Abberufung führt. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn das weitere Verbleiben des Geschäftsführers für die Gesellschaft unzumutbar ist. Dafür müssen alle Umstände des Einzelfalls abgewogen werden, auch das Schadenspotenzial und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft.

Im konkreten Fall hatte der Kläger selbst 90.000 EUR kurzfristig von der Gesellschaft entlehnt und nicht rechtzeitig zurückgezahlt, wodurch Liquiditätsprobleme drohten. Vor diesem Hintergrund war es vertretbar, den Verkauf der Liegenschaft nicht als so gravierendes Fehlverhalten zu werten, dass eine Abberufung zwingend wäre. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.

Fundstellen: RdW 2012/93 S 86 – RdW 2012,86 = ARD 6215/7/2012 = wbl 2012,231/86 – wbl 2012/86 = ecolex 2012/139 S 323 – ecolex 2012,323 = AnwBl 2012,416